Satzung

Selbsthilfe bewegt

Satzung der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen im Kreis Olpe e.V.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen im Kreis Olpe".

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name "Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen im Kreis Olpe e.V.“

  1. Der Verein hat seinen Sitz in 57462 Olpe.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

  • 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, sowie die Förderung der Hilfe für Behinderte. Zur Verwirklichung dieses Zieles übernimmt der Verein folgende Aufgaben:
  • Unterstützung und Beratung bei Neugründung von Gruppen
  • Organisation von gemeinsamen Treffen der Selbsthilfegruppen zur Abstimmung, Information, Beratung und Unterstützung der Gruppen,
  • Vertretung der Interessen der Gruppen und ihrer Mitglieder - insbesondere in Gremien, Ausschüssen, Zusammenarbeit mit Verbänden usw. - unter Wahrung der Eigenständigkeit der Gruppen.
  • Qualifizierungsangebote für ehrenamtliche Mitarbeiter und Helfern der Gruppe.
  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere auch Organisation von öffentlichen Veranstaltungen.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verein "Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter e.V." in Nordrhein-Westfalen (LAG SB NRW) mit der Zweckbindung, die übertragenen Mittel - im Sinne des Vereins - unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen/kirchlichen Zwecken zuzuführen. Soweit es mit dieser Zweckbindung vereinbart ist, sollen vorrangig Projekte/Gruppierungen im Kreis Olpe mit diesen Mitteln gefördert werden.

  • 3 Ersatz von Aufwendungen, Ehrenamtspauschale
  1. Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber, soweit die finanzielle Situation des Vereins dieses zulässt, beschließen, dass Vereinsämter gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG ausgeübt werden.
  2. Davon unberührt bleibt der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.

Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend gemacht werden.


  • 4 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können juristische Personen und alle Personengesellschaften und Personengemeinschaften werden, wozu auch die Selbsthilfegruppen gehören, die im Bereich der Selbsthilfe im Kreis Olpe tätig sind. Die Vertretung eines Mitgliedes erfolgt durch eine nominierte Person.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.
  4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  5. Eine ordentliche Mitgliedschaft ist erst 3 Monate nach Antragstellung gegeben.

  • 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein.
  2. Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
  3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Gesamtvorstand eingegangen sein. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschließungsbeschlusses des Gesamtvorstandes. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt die Mitgliederversammlung den Ausschluss gegenüber dem Mitglied, so ist die Mitgliedschaft beendet. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen; sie ist abschließend.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

  • 6 Mitgliedsbeiträge
  1. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag zu leisten.
  2. Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

  • 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung
  2. b) der Vorstand

fakultativ:

1) der Beirat (die Beiräte)

  1. der Arbeitskreis (die Arbeitskreise)

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf zusätzlich Beisitzer bestimmen, wobei die Gesamtzahl der Beisitzer sechs Personen nicht überschreiten darf.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer, wobei es ausreicht, wenn von diesen Vorstandsmitgliedern zwei handeln, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.

  • 9 Zuständigkeit des Vorstandes
  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
  1. Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung aufstellen.
  2. Der Vorstand kann zu seiner fachlichen Unterstützung Beiräte (§ 14) und Arbeitskreise (§ 15) berufen. Näheres kann in Geschäftsordnungen der Organe geregelt werden. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand zu genehmigen.
  3. Zur Erfüllung der Aufgaben kann der Vorstand dem Beirat und Arbeitskreis Mittel aus dem Vereinsvermögen zweckgebunden zuweisen.

  • 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
  1. Vorstandsmitglieder können nur volljährige Mitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der jeweiligen Vereinsmitglieder gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in einem Vereinsmitglied endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Bei der ersten Wahl der Vorstandsmitglieder werden der Vorsitzende und der Schatzmeister für die Dauer von drei Jahren, der stellvertretende Vorsitzende und der Schriftführer zunächst für die Dauer von zwei Jahren gewählt, um das Ausscheiden sämtlicher Vorstandsmitglieder zu demselben Zeitpunkt zu vermeiden.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.

  • 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
  1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder gemäß §8, Ziff. 1, Satz 1 anwesend sind.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen

gültigen Stimmen, wobei mindestens drei Stimmen von Vorstandsmitgliedern im Sinne von

  • 8, Ziff. 1, Satz 1 stammen müssen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des

Vorsitzenden, die in dem Fall doppelt gewertet wird. Bei dessen Abwesenheit die Stimme des

stellvertretenden Vorsitzenden.

  1. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  • 12 Haftungsbeschränkung des Vorstandes
  1. Für die Haftung der Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 BGB gilt § 31 a BGB

Die anderen Vorstandsmitglieder und alle anderen für den Verein ehrenamtlich Tätigen haften gegenüber dem Verein, den Mitgliedern und Dritten für solche Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursacht haben, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

  1. Im Innenverhältnis haftet der Verein seinen Mitgliedern gegenüber nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung der Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit diese nicht durch eine Versicherung des Vereins gedeckt sind.

  • 13 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
  • Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand zur Entscheidung vorlegt,
  • Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Gesamtvorstandes,
  • Festsetzung des Eintrittsgeldes und des Mitgliedsbeitrages,
  • Wahl der Kassenprüfer.
  1. Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörde zur Auflage gemacht werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderung sind die Mitglieder unverzüglich zu informieren.
  2. Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
  3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die von dem Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften im Wortlaut mitgeteilt werden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung bei dem Gesamtvorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrecht haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Ausübung des Stimmrechts kann nicht auf Dritte übertragen werden.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung, Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  8. Stimmberechtigt sind nur volljährige ordentliche Mitglieder, die mindestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen worden sind und ihre Mitgliedsbeiträge entrichtet haben.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  • 14 Beirat
  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen zu unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen. Der Vorstand kann den Beirat beauftragen, bestimmte Probleme eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden.
  2. Der Vorstand beruft geeignete und fachkundige Personen in den Beirat. Es kann höchstens ein Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen e.V., Mitglied im Beirat sein. Der Beirat besteht aus bis zu 10 Mitgliedern.
  3. Dem Beirat können auch Nichtmitglieder angehören. Der genannte Personenkreis ist in der Geschäftsordnung explizit zu beschreiben.
  4. Die Mitglieder des Beirats werden auf unbestimmte Dauer vom Vorstand bestellt; sie können vom Vorstand jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
  5. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter.
  6. Die Sitzungen des Beirats finden periodisch statt, mindestens einmal im halben Jahr. Zu den Sitzungen lädt der Sprecher, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter mit einer Frist von 2 Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, fernmündlich oder mittels Mail ein. Die Vorstandsmitglieder sind mit einer Frist von einer Woche von den Sitzungsterminen und den Inhalten zu unterrichten. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen und Beratungen, jedoch kein Stimmrecht.
  7. Die Sitzung des Beirats wird vom Sprecher, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Beirat kann einen anderen Sitzungsleiter bestimmen.
  8. Weitere Einzelheiten können in eine Geschäftsordnung für den Beirat geregelt werden.

  • 15 Arbeitskreis
  1. Der Arbeitskreis hat die Aufgabe, den Vorstand in fachlichen Fragen unterstützen, zu beraten und ggf. Vorschläge zu erarbeiten, die als Grundlage für Entscheidungen des Vorstands dienen. Der Vorstand kann den Arbeitskreis beauftragen, bestimmte Probleme eigenständig zu bearbeiten, soweit dadurch nicht ausdrückliche Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung berührt werden.
  2. Der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen, beruft geeignete und fachkundige Personen in den Arbeitskreis. Es kann höchstens ein Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaft der Selbsthilfegruppen e.V., Mitglied im Arbeitskreis sein. Der Arbeitskreis besteht aus bis zu 15 Mitgliedern.
  3. Dem Arbeitskreis können auch Nichtmitglieder angehören. Der genannte Personenkreis ist in der Geschäftsordnung explizit zu beschreiben.
  4. Die Mitglieder des Arbeitskreises werden auf Dauer der Wahlperiode des Vorstands vom Vorstand bestellt; sie können vom Vorstand jederzeit und ohne Angabe von Gründen abberufen werden.
  5. Der Arbeitskreis wählt aus seiner Mitte einen Sprecher und seinen Stellvertreter.
  6. Die Sitzungen des Arbeitskreises finden periodisch statt, mindestens einmal im halben Jahr. Zu den Sitzungen lädt der Sprecher, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter mit einer Frist von 3 Woche unter Angabe der Tagesordnung schriftlich, fernmündlich oder mittels Mail ein. Die Vorstandsmitglieder sind mit einer Frist von 2 Wochen von den Sitzungsterminen und den Inhalten zu unterrichten. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an den Sitzungen und Beratungen, jedoch kein Stimmrecht.
  7. Die Sitzung des Arbeitskreises wird vom Sprecher, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Der Arbeitskreis kann einen anderen Sitzungsleiter bestimmen.
  8. Weitere Einzelheiten können in eine Geschäftsordnung für den Arbeitskreis geregelt werden.

  • 16 Kassenprüfer
  1. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Revision der Kassenführung durchzuführen und der Mitgliederversammlung darüber Bericht zu erstatten.
  2. Die Kassenprüfung kann durch 2 Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder erfolgen.
  3. Die Kassenprüfer müssen volljährig und geschäftsfähig sein; sie werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist einmal möglich. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Vorstands- und Beirats- / Arbeitskreismitglieder oder mit ihnen verwandte oder verschwägerte Personen sowie Lebenspartner dürfen nicht als Kassenprüfer gewählt werden.

  • 17 Datenschutz

Zur Erfüllung und im Rahmen des Vereinszwecks und zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben gemäß § 2 der Satzung des Vereins erfasst der Verein die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder. Sie Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungeninsbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), gespeichert, übermittelt und verändert.

  1. Jeder Betroffene hat ein Recht auf:
  2. Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Daten sowie den Zweck der Speicherung entsprechend § 34 BDSG.
  3. Berichtigung der zu einer Person gespeicherten Daten sofern sie unrichtig sind (§35 BDSG)
  4. Sperrung der zu einer Person gespeicherten Daten, sowie ihre Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lassen (§ 35 Abs. 3 BDSG)
  5. Löschung der zu einer Person gespeicherten Daten nach Maßgabe des § 35 Abs. 2 BDSG.
  6. Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o.g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

  • 18 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 Ziff. 4 dieser Satzung zu verwenden
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Beschlossen am 10.05.2019

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